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Der Katalog-Trick

Kennen Sie das auch: Sie finden in der Zeitung oder im Internet ein schönes Haus, 110m² für 119.000 €. Und das auch noch schlüsselfertig und mit Balkon. Na, wenn das nichts ist. Das böse Erwachen kommt dann meist nach dem ersten Gespräch beim Bauunternehmer.

Bei gewissen ausgekochten Beratern auch erst nach dem 2. oder 3. Gespräch. Die Strategie bei Letzterem verlangt, erst ein Vertrauensverhältnis zu Ihnen aufzubauen. Wundern Sie sich also nicht, wenn der Hausberater auch mal mit Kaffee und Kuchen vor der Tür steht oder Sie mitten in der Geburtstagsfeier anruft und „uns“ noch gute Geschäfte wünscht.

Gesundheit natürlich auch.

Das Problem ist klein, meist nicht lesbar und steht oft unter den schönen bunten Bildern, wenn überhaupt. Es ist der schöne Spruch „Abbildung enthält Sonderleistungen“. Welche das sind erfahren Sie dann später, siehe oben.

Ich behaupte mal ganz frech: Mindestens 30-40% aller Hausangebote können Sie nicht zu dem angegebenen Preis kaufen, Tendenz steigend.

Sehr beliebt sind hierbei die sogenannten Sternchen-Angaben. Meist handelt es sich um einen sehr günstigen Angebotspreis der mittels des „Sternchens“ wieder eingeschränkt wird. Wundern Sie sich nicht, wenn Sie diese Einschränkungen bei der jeweiligen Prospektwerbung nicht finden oder, schlimmer noch, gar nicht lesen können, weil Sie dafür ein Elektronenmikroskop bräuchten.

 

Interessant in diesem Zusammenhang sind verschiedene Urteile zur Transparenz der „Sternchen“-Texte dieser Werbeprospekte.

 

So wurde ein großer Konzern vom Bonner Landgericht auf Unterlassung verklagt, weil es in seinen Prospekten 4,5-Punkt große Schrift verwendete:

Erst im Kleingedruckten kann die Zusammensetzung des “tatsächlich zu zahlenden Endpreis” erkannt werden. Das Werbeprospekt betreibe eine “Irreführung” des Verbrauchers und missachte das Transparenzgebot. Die Schriftgröße 4,5 Punkt entspricht schon bei Großbuchstaben nur etwa 1mm Texthöhe, Kleinbuchstaben erreichen 0,7mm. 

In einem anderen Urteil waren die Richter der Meinung, dass die auf einem Prospekt abgebildete Werbung gegen das Transparenzgebot i. S. d. § 4 Nr. 4

UWG verstoße:

Angaben über Preisnachlässe müssen ausreichend wahrnehmbar und verständlich sein. Bedingungen für den Preisnachlass seien in räumlicher Nähe anzugeben. Weiterhin beanstandeten die Richter, dass der Umfang der Rabattgewährung im Unklaren bleibe.

(Ähnlich zuletzt zur Ausnahme vom Preisnachlass bei Prospektware LG Karlsruhe, Urteil v. 23.03.2007, Az. 13 O 176/06 KfH, Wettbewerbsrecht Aktuell 8/2007, m. w. N.)

 

Mein Tipp: 

Gemäß den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Kaufvertrag (§ 434 I 3 BGB), wonach zur Beschaffenheit einer Sache auch Eigenschaften gehören, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers … insbesondere in der Werbung … erwarten kann, ist im Zweifelsfall zu prüfen, ob das Merkmal der Prospekthaftung greift.

Sprechen Sie gegebenenfalls den Bauunternehmer auf diesen Umstand an, wenn der tatsächliche Preis dann unverhältnismäßig abweicht. Seien Sie zudem realistisch, behalten Sie einen kühlen Kopf. Die meisten Bauunternehmer kaufen gleichwertige Materialien zu ähnlichen Preisen ein.

Maßgeblich ist am Ende der Preis im Hausvertrag.

Auszug aus “Die miesen Tricks der Bauunternehmer” von Jan Riemann

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